Mittwoch, 4. Januar 2017

Information: Räum- und Streupflicht

Im jungen neuen Jahr ist doch noch der Winter angekommen. Da einige Bürger bzgl. der Frage der Räum- und Streupflicht an mich herangetreten sind, möchte ich wie in jedem Jahr auf die Gemeindesatzung zur Reinigung öffentlicher Straßen hinweisen:

Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße und dem Grundstück liegt (§ 2 Abs. 1). Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße (§ 2 Abs. 4). Die Streupflicht erstreckt sich auf die Gehwege und die besonders gefährlichen Fahrbahnstellen. Besonders gefährliche Fahrbahnstellen sind Kurvenbereiche und abschüssige Straßenteile.

Dennis Maxeiner
Ortsbürgermeister


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